Krankenhausapotheken unterliegen bei Zytostatika für Privatversicherte nicht der Arzneimittelpreisverordnung. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Bremen hervor. Das Gericht sieht den Gesetzgeber in der Pflicht, bestehende Lücken im System zu schließen.
Viele Klinken sehen in Privatpatienten die Möglichkeit, besser abzurechnen. Wer jetzt nur an die medizinische Versorgung denkt, irrt sich gewaltig. Nach Berichten der Berliner Zeitung versuchen Krankenhausapotheken ebenfalls, ihr Stück vom Kuchen abzubekommen. Das Evangelische Diakonie-Krankenhaus in Bremen hatte für Zytostatika pro Fall 11.000 Euro mehr als bei GKV-Patienten abgerechnet – und Lücken im bestehenden System ausgenutzt.
Der private Versicherungsträger klagte – und verlor vor dem Landgericht Bremen (Az. 4 O 964/15). Im Urteil argumentierten Richter, die Begrenzung von Apothekenzuschlägen laut § 5 Abs. 6 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) gelte gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 AMPreisV nicht für Krankenhausapotheken. „In Anbetracht dieser klaren gesetzlichen Anordnung ist kein Raum für eine Analogie“, hieß es weiter. Die Beseitigung der vom Kläger angeprangerten Ungleichbehandlung von Offizin-Apotheken und Krankenhausapotheken müsse, soweit gewollt, durch den Gesetzgeber erfolgen. Sollte das Bremer Beispiel Schule machen, rechnet der Verband der privaten Krankenversicherung mit jährlichen Mehrausgaben von 40 Millionen Euro. Derzeit geben private Krankenversicherer und die staatliche Beihilfe für Beamte 300 Millionen Euro pro Jahr für Zytostatika aus.
Vertreter des PKV-Verbands sind sich sicher, der Gesetzgeber habe die Preisverordnung generell als Obergrenze konzipiert. Sie erhalten von der Unionsfraktion im Bundestag Rückendeckung. „Wir müssen hier als Gesetzgeber handeln und für eine Klarstellung sorgen“, so Thomas Stritzl (CDU). „Es kann doch nicht sein, dass sich Kliniken durch willkürliche Preisaufschläge an Kranken bereichern.“ Jetzt will das Bundesministerium für Gesundheit prüfen, ob weiterer Regulationsbedarf speziell bei PKV und bei der Beihilfe besteht – und zwar in doppelter Hinsicht. Für Krankenhausapotheken gelten bei der Beschaffung keine einheitlichen Abgabepreise pharmazeutischer Hersteller. Auch die Preisspannen besonderer Leistungen sind nicht reglementiert. Bislang sei es überwiegend nicht zu erhöhten Preisen gekommen, berichtet das Ministerium.