Nach zähem Ringen hat der Bundestag sein GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz verabschiedet. Das Regelwerk gilt zwar für alle Organe, orientiert sich aber stark an Querelen bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV).
Mit seinen Plänen, die Selbstverwaltung tiefgreifend zu reformieren, stieß Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) auf wenig Gegenliebe. Die vdek-Krankenkassen, der GKV-Spitzenverband, die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), mehrere Kassenärztliche Vereinigungen und der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) kritisierten seine Pläne scharf. In einer Resolution versuchten sie sogar, der Gesundheitspolitik eigene Ideen mit an die Hand zu geben. Mit einigen Nachbesserungen am Entwurf gelang es Gröhe schließlich, Sozialdemokraten zu überzeugen.
Sein neues Gesetz richtet sich theoretisch an alle Organe der Selbstverwaltung. Inhaltlich stand aber klar die KBV im Fokus. Mitte 2016 kritisierte der Bundesgesundheitsminister zahllose Missstände. Als Vorwürfe standen Korruption, Misswirtschaft und Bereicherung im Raum. Medien berichteten über zwielichtige Immobiliengeschäfte, über exorbitant hohe Ruhestandsgehälter, aber auch über Intrigen an der Führungsspitze.
„Struktureller Weiterentwicklungsbedarf besteht bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zu den Regelungen über den Vorstand“, schreibt das Bundesgesundheitsministerium (BMG) in einer Mitteilung. Gröhe sieht in Zukunft verpflichtend drei Vorstandsmitglieder vor, inklusive eines Vorstandsvorsitzenden. Eine Person darf weder dem hausärztlichen noch dem fachärztlichen Bereich angehören. „Mit den vorgesehenen strukturellen Änderungen sollen die in der KBV bestehenden Konflikte zwischen den Versorgungsbereichen und die damit einhergehenden Blockaden aufgehoben werden“, heißt es weiter.
Um Kompetenzüberschreitungen und Unregelmäßigkeiten in Führungspositionen rasch zu erkennen, werden Kontrollrechte der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane gestärkt. Der Bundesgesundheitsminister setzt auf erweiterte Berichtspflichten des Vorstands. Geplant sind zusätzliche Einsichts- und Prüfrechte der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane. Regelungen zu Abwahl des Vorsitzenden der Selbstverwaltungsorgane und seiner Stellvertretung wurden ebenfalls verankert. Wie in Firmen schon heute üblich, ist auch eine Innenrevision vorgesehen, die den Aufsichtsbehörden Verstöße meldet.
Das neue Gesetz sieht auch einheitliche Herangehensweisen bei Regelverstößen vor. Maßnahmen wie eine aufsichtsrechtliche Durchsetzung von Satzungsänderungen oder eine Aufhebung rechtswidriger Beschlüssen der Selbstverwaltungsorgane sollen leichter möglich werden. In diesen Fällen sorgt eine „entsandte Person für besondere Angelegenheiten“ für den ordnungsgemäßen Betrieb.