In einem Urteil des Landgerichts Freiburg vom 31.10.2012 (Az.: 1 O 139/12) wurde festgestellt, dass die Kooperation zwischen Krankenhaus und Apotheke im Rahmen des Entlass-Managements zulässig sein kann.
Mit einem – aber andersgelagerten – Fall hatte sich jüngst das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein Westfalen zu befassen (Beschluss vom 14.02.2013, Az.: 13 A 2521/11). In dem dortigen Fall ging es zwar ebenfalls um die Auslegung des § 11 ApoG als Verbotsgesetz für die Zusammenarbeit Arzt und Apotheker. Im Rahmen des Vorgehens gegen eine vorinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Az.: 16 K 6392/10) war u.a. die – rechtliche – Frage aufgeworfen, "ob eine Zuweisung im Sinne des § 11 Apothekengesetz auch dann anzunehmen ist, wenn ein Rezept die Apotheke erreicht und die Apotheke keinen Anlass zur Annahme hat, dass dies gegen den ausdrücklichen Wunsch des Patienten bzw. entgegen den Voraussetzungen für eine zulässige Verweisung nach der Berufsordnung für Ärzte geschehen ist", so dass der Apotheker in dem dortigen Fall Anlass gehabt hätte, die Hintergründe für eine (mögliche) Patientenbeeinflussung zu hinterfragen. Diese Frage eines Vorverhaltens, bevor der Patient mit seinem Rezept in die Apotheke kommt, betrifft ja primär die Sphäre des Arztes. Am Ende entscheidet der Patient… Das OVG hatte also die abstrakte Rechtsfrage zu klären und hat diese ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens bejaht. Nach dem Schutzzweck einer strengen Trennung zwischen den Berufen des Arztes und des Apothekers würde es vom Apotheker für die Annahme einer Unzulässigkeit des entsprechenden Handelns nicht verlangt, dass er Grund zu der Annahme haben müsse, "dass mit der Rezeptübersendung gegen den ausdrücklichen Wunsch des Patienten verstoßen wurde". Insoweit käme es eben nicht auf den Erkenntnishorizont des Apothekers an. In dem Fall des OVG war gegen eine Apothekerin, welche TCM-Arzneimittel herstellte, eine Untersagungsverfügung ergangen. Die Apothekerin hatte sich im Verwaltungsverfahren wie folgt eingelassen: "Da nur wenige Apotheken TCM-Arzneimittel herstellten, werde in der Regel der Therapeut von seinem Patienten befragt, in welcher Apotheke er sein Rezept einlösen könne. Diesem würden dann die entsprechenden Apotheken genannt, die Entscheidung hinsichtlich der Auswahl der Apotheke treffe letztlich der Patient. Im Anschluss daran schickten die Ärzte bzw. Heilpraktiker die Verordnungen im Auftrag des Patienten oft direkt an die vom Patienten gewünschte Apotheke, um die Anfertigungs- und Lieferzeit möglichst zu verkürzen und Fehler bei der Herstellung der TCM-Arzneimittel im Vorfeld zu vermeiden. Dieser Ablauf vollziehe sich immer im Einvernehmen mit den Patienten. …." …Oder doch nicht Gerade diese Einlassung der Apothekerin hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf aber zu der Annahme der Unzulässigkeit eines entsprechenden Vorgehens gebracht. Hierzu führte das Gericht aus: "Im vorliegenden Fall geht es vor allem um die in § 11 ApoG angesprochene Zuweisung von Verschreibungen. … … Den vorliegenden Unterlagen zufolge hat die Klägerin in erheblichem Umfang Rezepte direkt von Ärzten zugesandt bekommen. Dies deutet auf eine zumindest stillschweigende Übereinkunft hinsichtlich der Zuweisung von Verschreibungen hin. Denn schon der Umstand, dass es sich um eine ausgesprochen große Anzahl von Rezepten handelt und nicht lediglich um Einzelfälle, spricht dagegen, das die Rezeptübersendungen gerade an die Apotheke der Klägerin jeweils auf ausdrücklichen Wunsch der Patienten erfolgte; für ein systematisches Vorgehen spricht auch, dass in der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Stellungnahme des Dr. L davon die Rede ist, dass 'die gezielte Auswahl der Apotheken die Behandlungsergebnisse und die Sicherheit für den Patienten (verbessert)'. Zwar handelt es sich bei der Zuweisung von Verschreibungen in erster Linie um ein nicht mit § 11 ApoG zu vereinbarendes Verhalten der Ärzte, die Klägerin ist aber als diejenige, die die so übermittelten Aufträge regelmäßig entgegennimmt und beliefert, an diesem Vorgang beteiligt und verstößt damit selbst gegen § 11 ApoG." Das Gericht hat gesprochen Da zudem Rechnungs- und Lieferbelege teilweise Kürzel der verschreibenden Ärzte enthielten sowie Nachweise zu direkter Kommunikation zwischen Arzt und Apotheke bestanden, auch hinsichtlich der direkten Absprache zwischen beiden zu der Herstellung und Belieferung, hat das Gericht die Annahme einer diesbezüglichen Übereinkunft getroffen. Insbesondere führt das Gericht zu der eigenverantwortlichen Entscheidung des Patienten über die freie Apothekenwahl aus: "Dass die Patienten nicht selbst in der Lage sind herauszufinden, welche Apotheke auf TCM-Verordnungen spezialisiert ist und diese zu kontaktieren, ist angesichts der heutigen Informations- und Kommunikationsmöglichkeiten jedenfalls für die meisten von ihnen auszuschließen; zeitliche Aspekte können grundsätzlich auch keine entscheidende Rolle spielen." Insoweit war die ursprüngliche Annahme des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zwar (bloß) auf Indizien gestützt; diese verdichteten sich aber in einer Weise, dass das Gericht die Unzulässigkeit der entsprechenden Vorgehensweise angenommen hat. Diese Entscheidung, die nunmehr auch vom Oberverwaltungsgericht NRW bestätigt wurde, verdeutlicht ein bestehendes und heute mehr denn je relevantes Problemfeld, selbst wenn keine expliziten vertraglichen Vereinbarungen getroffen worden sein mögen. In der Praxis sind Gerichte immer wieder damit befasst, auf der Grundlage mehr oder weniger aussagekräftiger Indizien Entscheidungen zu treffen ob der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit entsprechender Vorgehensweisen. Diese Frage wird daher weniger durch die rechtlichen Grundlagen, welche im Regelfall Dritten kaum bekannt sein dürften, getroffen, sondern durch die "praktische" Handhabung einer etwaigen Zusammenarbeit.