AGB DocCheck-Geschäftskunden

Präambel
Die DocCheck Community GmbH, Vogelsanger Straße 66, D-50823 Köln, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 31152 (nachfolgend "DocCheck") ist ein Internetservice für medizinische Fachkreise. DocCheck authentifiziert seine Nutzer als Healthcare Professionals und bietet einen Single-Sign-On für medizinische Fachkreise an. Darüber hinaus können sich Healthcare Professionals auf der DocCheck Plattform informieren, austauschen und weiterbilden. Anbieter von Arzneistoffen, Medizinprodukten oder medizinischen Dienstleistungen können in diesem Informationsangebot durch gekennzeichnete Werbung auf sich bzw. ihre Produkte aufmerksam machen oder Nutzer befragen. 

 

Abschnitt 1: Allgemeine Bedingungen

§ 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "AGB") der DocCheck Community GmbH, Vogelsanger Straße 66, 50823 Köln, (nachfolgend "DocCheck") regeln in Ergänzung einzelvertraglicher Vereinbarungen die Rechtsbeziehungen zwischen DocCheck und dem jeweiligen Vertragspartner (nachfolgend: "Kunde").

(2) Diese AGB regeln insbesondere die folgenden Leistungsbereiche von DocCheck:
a) Beratung, Konzeption, Durchführung und Auswertung  wissenschaftlicher Untersuchungen zu Zwecken der Markt-, Meinungs- und Sozialforschung (nachfolgend "Marktforschung") mit Schwerpunkt Online-Marktforschung.
b) Werbeeinschaltungen in der Onsite- und/oder Versandversion der DocCheck News (nachfolgend "DocCheck News")
c) Versand von werblichen E-Mails an Nutzer von DocCheck, die dem Erhalt dieser E-Mails zugestimmt haben (nachfolgend "DocCheck bMail").
d) Schaltung von Werbung, Fortbildungshinweisen und Stellenanzeigen auf der DocCheck Webseite in Form von Display Ads oder anderen Formaten (nachfolgend "Onsite-Werbemittel")
e) Erstellung bzw. Überarbeitung redaktioneller Inhalte und Einpflege derselben in dafür ausgewiesene DocCheck-Kanäle (nachfolgend "Kanalbetreuung")
f) Erbringung von Beratungsdienstleistungen und Zielgruppenanalysen im Zusammenhang mit b) bis e).

(3) Die nachstehenden AGB von DocCheck gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennt DocCheck nicht an. Diese Bedingungen gelten auch dann, wenn DocCheck in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Leistungen an den Kunden vorbehaltlos ausführt.

(4) Bei Überschneidungen und/oder Widersprüchen gehen die einzelvertraglichen Regelungen diesen AGB vor; innerhalb dieser AGB gehen die besonderen Bestimmungen für die einzelnen Leistungsbereiche den allgemeinen Bedingungen vor.


§ 2 Vertragsgegenstand

Der konkrete Vertragsgegenstand (nachfolgend: "Projekt") ergibt sich aus der jeweiligen Einzelvereinbarung mit ihren Anlagen und Spezifizierungen sowie diesen AGB (nachfolgend: "Projektvertrag").


§ 3 Leistungszeit; Terminplanung

(1) Der Leistungsbeginn und die -dauer richten sich nach dem jeweiligen Projektvertrag.

(2) Ein etwaiger Terminplan wird nach sorgfältiger Projektplanung und Schätzung von Ressourcen- und Zeitbedarf erstellt, beinhaltet jedoch keine Zusicherung einer definitiven Leistungs- bzw. Lieferfrist.


§ 4 Projektleitung

(1) Die Parteien benennen jeweils eine verantwortliche Projektleitung als Ansprechpartner für das Projekt (nachfolgend "Projektleitung"). Der Kunde stellt sicher, dass seine Projektleitung zu rechtsverbindlichen Handlungen bzw. Erklärungen bevollmächtigt ist. Die Projektleiter stimmen die inhaltliche Konzeption, die terminliche Planung sowie die Durchführung und Berichtslegung der Projekte in regelmäßigen Projektbesprechungen ab und halten die zentralen Punkte im Rahmen einer schriftlichen Kommunikation fest („Protokollunterlagen“). Dazu zählen auch die programmierten Umfragen auf Basis der abgestimmten Fragebögen, die dem Kunden vor Feldstart mittels Testlinks zum Testen zur Verfügung gestellt werden.

(2) Widerspricht der Kunde dem Inhalt dieser Protokollunterlagen ganz oder in Teilen nicht schriftlich innerhalb von drei Werktagen nach Zugang bzw. unmittelbar, im Falle kurzfristiger Abstimmungen und Feldstarts, gelten die Protokolle bezüglich der unwidersprochenen Teile als genehmigt und bilden die verbindliche Grundlage für die weitere Vorgehensweise.


§ 5 Vergütung, Fälligkeit

(1) Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Projektvertrag und den vereinbarten Auftragsspezifikationen.

(2) Alle Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in der bei Leistungserbringung jeweils geltenden gesetzlichen Höhe.

(3) Reisekosten, einschließlich Unterbringung und sonstiger Auslagen, werden dem Kunden nach Maßgabe der bei Vertragsschluss jeweils aktuellen Liste "Leistungen und Preise" in Rechnung gestellt.

(4) DocCheck ist berechtigt, eine angemessene Vorschusszahlung gegenüber dem Kunden geltend zu machen. Soweit nicht anders vereinbart, ist ein Drittel der vereinbarten Vergütung nach Vertragsabschluss zur Zahlung fällig und innerhalb von sieben Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar.

(5) Soweit keine abweichende Regelung getroffen ist, sind Rechnungen von DocCheck binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen. Der Abzug von Skonto bedarf der gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

(6) Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so ist DocCheck berechtigt, Verzugszinsen gem. § 288 BGB zu fordern. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten. Der Kunde ist berechtigt, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen.

(7) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von DocCheck anerkannt sind. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.


§ 6 Change Request

(1) Soweit der Kunde nach Abschluss des Projektvertrages Änderungswünsche hinsichtlich der von DocCheck zu erbringenden Leistungen hat oder zusätzliche Leistungen fordert, wird DocCheck diesbezüglich den entsprechenden Mehraufwand, die Auswirkung auf den Zeitplan sowie die ggf. anfallenden Mehrkosten mitteilen.

(2) Soweit der Kunde dieser Mitteilung nicht unverzüglich widerspricht und die Durchführung der Änderungen billigt, gelten diese Leistungsänderungen als angenommen.

(3) Wenn seitens DocCheck im Angebot Kostenschätzungen oder voraussichtliche Vergütungen genannt werden, die im Rahmen des Projektes überschritten werden, teilt dies DocCheck dem Kunden ebenfalls mit. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Widerspricht der Kunde den Terminänderungen und/oder den Zusatzkosten, ist DocCheck lediglich verpflichtet, die ursprünglich vereinbarten Leistungen zu erbringen. Der Kunde hat in diesem Fall das Recht, den Projektvertrag zu kündigen, ist jedoch zur Vergütung der erbrachten Leistungen von DocCheck verpflichtet.


§ 7 Verzug, Höhere Gewalt

(1) Bei einem Verzug von DocCheck mit einer vertragsgegenständlichen Leistung, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag nach angemessener Nachfristsetzung zu kündigen oder vom Vertrag zurückzutreten.

(2) Bei Ereignissen höherer Gewalt, insbesondere bei behördlichen Verfügungen, Störungen in Netzen Dritter, Streiks, Aussperrungen und ähnlichen Ereignissen, die außerhalb der Einflusssphäre der betroffenen Partei liegen, ist diese für die Dauer und im Umfang des Ereignisses von ihren Leistungspflichten befreit. Die betroffene Partei wird die andere Partei unverzüglich über Art und voraussichtliche Dauer des Ereignisses informieren.

 

§ 8 Datensicherheit, Datenübertragung

(1) DocCheck schützt die Daten auf seinen EDV-Systemen durch dem allgemeinen technischen Fortschritt entsprechende Einrichtungen vor dem unbefugten elektronischen Zugriff Dritter und sichert die Daten durch Backup-Kopien. Gleichwohl kann ein Einbruch in das System durch Unbefugte ("Hacker") nicht völlig ausgeschlossen werden.

(2) Sofern vom Kunden gewünscht, stellt DocCheck die Sicherheit der Datenübertragung durch geeignete technische Maßnahmen sicher (z.B. Server-Zertifikate, SSL-Verschlüsselung oder VPN). Dabei werden Industriestandards und kommerzielle Systeme eingesetzt, für deren Fehlerfreiheit DocCheck keine Garantie übernimmt.

(3) Der individuelle Zugang zum System bzw. zu online verfügbaren Projektdaten wird durch eine persönliche Benutzername/Passwort-Kombination für alle Teilnehmer kontrolliert. Für die Geheimhaltung und Sicherheit der ihm mitgeteilten Passwörter ist der Kunde selbst verantwortlich und haftet für den Missbrauch dieser Zugangsdaten.

(4) Sollte der Kunde DocCheck personenbezogene Daten zur Verfügung stellen, wird eine separate Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung (ADV) getroffen.


§ 9 Mitwirkungspflichten des Kunden, Lieferung von Inhalten

(1) Der Kunde ist verpflichtet, notwendige Mitwirkungshandlungen bei der Erfüllung der Leistungspflichten von DocCheck unverzüglich und vollständig zu erbringen.

(2) Der Kunde trägt allein die Verantwortung für Informationen, Anzeigen, Texte, Bilder, Filme, Grafiken etc. (nachfolgend: "Inhalte"), die er DocCheck für die Erbringung von Leistungen zur Verfügung stellt. Das gilt insbesondere für die Einhaltung der Urheberrechte, für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Inhalte sowie deren Unbedenklichkeit im Hinblick auf einschlägige Gesetze, Verordnungen und freiwillige Branchenkodizes. Gleiches gilt für Angebote von Prämien und dem Versand von Mustern oder ähnliches in Anzeigen und E-Mails sowie für die Funktionsfähigkeit von Linktexten und Erreichbarkeit der verlinkten Internetseite.

(3) DocCheck ist nicht verpflichtet, die vom Kunden gelieferten Inhalte auf die Beeinträchtigung von Rechten Dritter oder auf die Vereinbarkeit mit gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen oder Industrie- oder Branchenvereinbarungen zu prüfen.

(4) Der Kunde stellt DocCheck von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die diese gegen DocCheck aus einer Verletzung ihrer Rechte aus den vom Kunden gelieferten Inhalten geltend machen. Dies schließt auch die Rechtsverfolgungskosten ein. Gleiches gilt, soweit Behörden oder Gerichte Maßnahmen wegen der Inhalte gegen DocCheck ergreifen.

(5) Sofern die Leistungen von DocCheck Meldepflichten oder sonstigen gesetzlichen oder behördlichen Vorgaben unterliegen, trägt der Kunde dafür Sorge, dass die entsprechenden Meldungen vorgenommen werden und DocCheck über die notwendigen Meldungen und Voraussetzungen umfassend informiert wird.

(6) Falls der Kunde seine Mitwirkungspflichten trotz angemessener Nachfristsetzung nicht, nicht termingerecht oder nicht ausreichend nachkommt, hat DocCheck das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Projektvertrages. In diesem Fall ist der Kunde zur Vergütung der bis zur Kündigung von DocCheck erbrachten Leistungen verpflichtet. DocCheck ist berechtigt, Ersatz des Schadens durch Mehraufwand oder Verzögerungen der Leistungen zu verlangen. Während der Dauer der Verzögerungen kann DocCheck seine Leistungsverpflichtungen aus dem Projektvertrag zurückhalten.


§ 10 Gewährleistung

(1) Ein bestimmter Erfolg durch die Leistungen von DocCheck wird nicht geschuldet. DocCheck übernimmt daher keine Gewähr dafür, dass der Kunde die Ziele, die er mit den von DocCheck erbrachten Leistungen und Ergebnissen verfolgt, tatsächlich erreicht.

(2) DocCheck ist zur Nachbesserung berechtigt, falls es zu erheblichen Abweichungen zwischen der mit dem Kunden vereinbarten Leistung und der tatsächlich erbrachten Leistung kommt, soweit dies nicht mit unangemessenem Aufwand verbunden ist. Wenn es DocCheck innerhalb einer angemessenen Frist nicht gelingt, die Abweichungen durch Nachbesserung zu beseitigen oder so zu umgehen, dass dem Kunden die vertraglich vereinbarte Nutzung der von DocCheck erbrachten Leistung ermöglicht wird, kann der Kunde die für das Projekt vereinbarte Vergütung mindern oder zurücktreten.

(3) Anstelle und unter den Voraussetzungen der Herabsetzung der Vergütung, kann der Kunde den Projektvertrag in Bezug auf die jeweilige Leistung fristlos kündigen. Im Falle einer solchen Kündigung hat der Kunde den Wert der Leistungen von DocCheck bis zu diesem Zeitpunkt zu vergüten.

(4) Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate nach Leistungserbringung bzw. Abnahme einer Leistung von DocCheck.


§ 11 Allgemeine Haftung

(1) DocCheck haftet nach den gesetzlichen Vorschriften ohne Begrenzung der Schadenshöhe für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten von DocCheck oder durch schwerwiegendes Organisationsverschulden verursacht wurden. Darüber hinaus haftet DocCheck unabhängig vom Rechtsgrund nur für Schäden, die durch fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte von DocCheck verursacht wurden.

(2) Die Haftung von DocCheck ist auf den durch die jeweilige Leistung verursachten typischen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehung DocCheck bei Vertragsschluss aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände rechnen musste. DocCheck haftet nicht für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen.

(3) DocCheck übernimmt keine Haftung für die patent-, muster-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der gelieferten Ergebnisse (Studien, Auswertungen etc.).

(4) Die unbeschränkte Haftung von DocCheck für Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz wird durch die vorstehenden Haftungsbegrenzungen nicht berührt.


§ 12 Nutzung von Arbeitsergebnissen und Vertragsleistungen

(1) Sämtliche Rechte an Ideen, Erfindungen, Verfahren, Konzeptionen, Unterlagen, Gestaltungen, Quellcodes, Werkzeugen, Datenbanken und sonstigen Techniken im Zusammenhang mit der Durchführung der Leistungen von DocCheck, insbesondere Eigentums-, Urheber- und sonstige gewerbliche Schutzrechte verbleiben bei DocCheck. Dem Kunden wird, soweit nicht abweichend schriftlich geregelt, das einfache Nutzungsrecht zur unternehmensinternen Verwertung im Rahmen des Vertragszwecks mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung übertragen.

(2) Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung von DocCheck Dritten Nutzungsrechte einzuräumen bzw. zu übertragen oder ohne Zustimmung von DocCheck die gelieferten Arbeiten und Ergebnisse zu bearbeiten.


§ 13 Urheberrechte

Die Marke "DocCheck" sowie alle Inhalte, Gestaltungen und Quellcodes der DocCheck Website sind urheberrechtlich geschützt. Es ist dem Kunden weder gestattet, die Marke DocCheck für eigene Zwecke zu nutzen, noch Gestaltungen, Inhalte oder Quellcodes von DocCheck im Ganzen oder in einzelnen Teilen herunterzuladen, zu vervielfältigen oder zu verbreiten. Ein automatisches oder manuelles Auslesen der Inhalte und ihre Wiederveröffentlichung auf einer anderen Website oder in einer anderen Datenbank (z.B. Meta-Suchmaschinen, Jobbörsen-Suchmaschinen), sowie das Einframen oder Parsen von Seiten ist ohne schriftliches Einverständnis von DocCheck nicht zulässig.

 

§14 Kontakterlaubnis

Um eine sinnvolle Kommunikation zwischen DocCheck und dem Kunden gewährleisten zu können, gestattet der Kunde, dass DocCheck ab der Anbahnung eines Geschäftsverhältnisses (z.B. durch Einholen eines Angebots oder Erstinformationen durch den Kunden), auf jeden Fall jedoch bei bestehendem Geschäftsverhältnis, den Kunden per E-Mail, telefonisch und postalisch kontaktieren darf. DocCheck darf diese Kontaktwege ebenfalls grundsätzlich nutzen, um bestehende oder potenzielle Kunden über aktuelle Angebote, neue Services oder weitere geschäftsrelevante Inhalte zu informieren.

 

§ 15 Subunternehmer

(1) DocCheck hat das Recht, zur Erfüllung der beauftragten Leistungspflichten Subunternehmer oder freie Mitarbeiter (nachfolgend zusammen "Dienstleister" genannt) einzusetzen. Diese gelten als Erfüllungsgehilfen von DocCheck. DocCheck bleibt jedoch für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung auch durch Dienstleister im Verhältnis zum Kunden verantwortlich.

(2) Fremdleistungen Dritter (z.B. Druck, Lektorat, Übersetzungen, rechtliche Beratung, Bildkosten etc.) werden von DocCheck gegenüber dem Kunden gesondert ausgewiesen. Sofern nicht anders vereinbart, werden Fremdleistungen entweder im Namen und auf Rechnung des Kunden beauftragt oder im Namen von DocCheck und auf Rechnung des Kunden.

 

Abschnitt 2: Besondere Geschäftsbedingungen bei Marktforschungsleistungen

§ 1 Leistungsumfang Marktforschung

(1) Die von DocCheck zu erbringende Gesamtleistung im Rahmen von DocCheck Insights umfasst die Studienkonzeption, Programmierung der Fragebögen oder Research Communities, das Vorhalten der Befragungsmodule auf den Servern von DocCheck oder Partnern (Hosting), die Teilnehmereinladung, Befragung und Abwicklung des Projektes inklusive dessen Auswertung, Berichtslegung und Ergebnispräsentation mit sich anschließenden Beratungsleistungen und ggf. Workshops (nachfolgend "Studie").

(2) Der Projektpreis wird gemäß den angenommenen Spezifikationen kalkuliert. Bei Änderung der vorgenannten Leistungen behält DocCheck sich eine Nachkalkulation vor.

(3) Planungs- und Vorbereitungsleistungen (z.B. Gestaltung von Dokumentationsbögen (CRFs) und Beobachtungsplan) sind vom Kunden zu erbringen, sofern DocCheck nicht ausdrücklich mit diesen Leistungen beauftragt wurde.

(4) Im Rahmen der Auftragsverhandlung teilt der Kunde DocCheck frühzeitig mit, welche speziellen Compliance- oder Pharmakovigilanz-Vorgaben seitens DocCheck im Rahmen der Studiendurchführung zu beachten sind und stellt die zu nutzenden Reporting-Vorlagen im Rahmen des Projektbriefings zur Verfügung. Die durch die Bearbeitung und Einhaltung der durch diese Vorgaben entstehenden Zusatzaufwände wie Projektmanagement, Pharmakovigilanz-Trainings, -screenings und -management werden als Auftragsbestandteil in der Kostenkalkulation berücksichtigt und ausgewiesen.

(5) Alle Aussagen über die Stichprobengröße sind Schätzungen, die auf Erfahrungswerten basieren. Sie können jedoch nicht als Garantie bzw. rechtlich verbindliche Zusage für die Komplettierung dieser Anzahl an Interviews verstanden werden.

(6) Sollten mehrere Projekte mit derselben Zielgruppe zeitgleich bestätigt werden, sodass Überschneidungen nicht zu vermeiden sind, behält sich DocCheck das Recht vor, nach dem First Come-First Serve-Prinzip zu verfahren. Hierbei ist der Zeitpunkt der Projektbestätigung relevant. Das jeweils spätere Projekt wird in diesem Fall mit einem Mindestabstand von 1 Woche zwischen den beiden Feldphasen nach hinten verschoben.

(7) Sollten die bereits eingeladenen Respondenten an einer Befragung aus Gründen, die nicht durch DocCheck zu verantworten sind, nicht teilnehmen können (z.B. Zugangsprobleme oder vorzeitige Schließung der Quote beim externen Host, Stornierung des ganzen Projektes mit einem sofortigen Feldstopp o.Ä.), ist DocCheck berechtigt, den Respondenten die volle oder teilweise Aufwandsentschädigung (Kulanzzahlungen, deren Höhe von DocCheck bestimmt wird) auszuzahlen und diese auch komplett zu berechnen.

(8) Wenn eine Befragung bei DocCheck ausschließlich programmiert und gehostet wird (z.B. Field & Tab, MediBus), werden folgende Vereinbarungen getroffen:

a) Der auf Basis der Kundenanfrage angenommene Umfrageumfang ist für die Aufwandsentschädigungs- wie auch die Managementkosten entscheidend. Wenn der reale Umfrageumfang anders ausfällt, bedarf es einer entsprechenden Anpassung.

b) Der Fragebogen wird vom Kunden komplett einsatzfähig geliefert – inklusive aller Formulierungen, Hinweise, Checks etc. Die Programmierung erfolgt auf dieser Grundlage. Nachträgliche Änderungen sind mit Zusatzaufwand verbunden.

c) Der Fragebogen muss mit der Programmierungs-Standardsoftware von DocCheck zu realisieren sein. Wenn dies nicht zutrifft, wird der Fragebogen entsprechend angepasst bzw. die betreffenden Fragen extra programmiert. Unabhängig von diesen Sonderfällen kann der Programmierungsaufwand erst nach Kenntnis des finalen Fragebogens genau abgeschätzt werden.

d) Sofern der anfallende Mehraufwand auch mit Zusatzkosten verbunden ist, wird dies frühzeitig mit dem Kunden abgesprochen.

 

§ 2 Auftragsstellung

(1) Für eine Leistungserbringung seitens DocCheck ist eine schriftliche Auftragsbestätigung oder per E-Mail Bedingung. Sollte das bereits angelaufene Projekt kundenseitig storniert werden, werden die erbrachten Leistungen vollständig in Rechnung gestellt. Ausschlaggebend bei der Berechnung der internen Kosten sind die Protokolle der Zeiterfassung, bei den externen Kosten die Rechnungen der Dritten und ggf. bereits ausgezahlte Aufwandsentschädigungen.

(2) Die Rechnungsstellung erfolgt in der Regel zu 100% nach Projektabschluss. Bei Auslandsbefragungen bzw. Befragungen mit einem Gesamtwert von über EUR 20.000,- werden 50% nach Beauftragung und 50% nach Abschluss des Projekts abgerechnet.


Abschnitt 3: Besondere Geschäftsbedingungen bei Medialeistungen und Kanal-Betreuung


§ 1 Werbemittelauftrag

(1)  "Werbemittelauftrag" im Sinne dieser Bedingung ist der Vertrag über die Aufnahme von Werbemitteln, Stellenanzeigen oder Fortbildungshinweisen (im Folgenden zusammengefasst als "Werbemittel") zum Zwecke der Verbreitung auf elektronischem Wege.

(2) Der Vertrag zwischen DocCheck und dem Kunden kommt bei der Buchung der Werbemittel zustande, wenn der Auftrag durch DocCheck schriftlich oder per E-Mail bzw. Messenger bestätigt wird. Die Annahme eines Auftrags kann auch stillschweigend erfolgen.

(3) Bei direktem Einstellen von Werbemitteln durch den Kunden über das von DocCheck angebotene Webinterface kommt der Vertrag mit dem "Absenden" der Inhalte zustande.

(4) Aufträge für Medialeistungen müssen so rechtzeitig bei DocCheck eingehen, dass dem Kunden noch mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist.

(5) Rubrizierte Werbemittel werden in der jeweiligen Rubrik veröffentlicht, ohne dass dies einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.

(6) DocCheck behält sich vor, Aufträge für Medialeistungen – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses über mehrere gebuchte Maßnahmen – abzulehnen. Die Ablehnung erfolgt nach sachlich gerechtfertigten Grundsätzen, zum Beispiel, wenn deren Inhalt gegen gesetzliche Bestimmungen, behördliche Anordnungen und/oder freiwillige Industrievereinbarungen verstößt. Gleiches gilt, wenn die Veröffentlichung für DocCheck unzumutbar ist, insbesondere bei Werbung für Dienstleistungen oder Unternehmen, die mit DocCheck oder seinen Schwesterunternehmen im direkten Wettbewerb stehen. Diese Grundsätze gelten auch für Werbemittel, die Werbung Dritter oder für Dritte enthalten (Verbundwerbung). Diese bedürfen in jedem Einzelfall der vorherigen schriftlichen Annahmeerklärung von DocCheck. Die Ablehnung eines Auftrags durch DocCheck wird dem Kunden unverzüglich mitgeteilt. Eventuell bereits geleistete Zahlungen werden nach Möglichkeit erstattet.

(7) Werbemittel, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als solche erkennbar sind, werden von DocCheck durch Hinweise wie "Advertorial", "Anzeige" o.ä. deutlich kenntlich gemacht.

(8) Bei Neuaufnahme einer Geschäftsverbindung behält sich DocCheck vor, Vorauszahlung zu verlangen.

 

§ 2 Auftrag Kanalbetreuung

(1) Für eine Leistungserbringung seitens DocCheck im Rahmen der Kanalbetreuung ist eine schriftliche Auftragsbestätigung durch den Kunden erforderlich. Diese kann auch über Messenger oder E-Mail erfolgen. Die Mindestvertragslaufzeit für die Leistungserbringung beträgt 12 Monate. Sie umfasst ein fest vereinbartes monatliches Betreuungshonorar, das den Kunden zum Abruf eines im Auftrag festgelegten Leistungs- und Werbemittelkontingents berechtigt.

(2) DocCheck berechnet die vereinbarten monatlichen Betreuungshonorare und Werbemittelkontingente unabhängig davon, ob die Leistungen vom Kunden tatsächlich abgerufen werden oder nicht. Eine Übertragung von Werbemittelkontingenten auf Folgemonate ist nicht möglich.

(3) Sofern nicht abweichend geregelt, umfasst die vereinbarte Vergütung jeweils eine Korrekturrunde pro Leistungsposition. Ab der 2. Korrekturrunde erfolgt die Abrechnung auf Basis von Zeit- und Materialaufwand. Davon abweichend sind Pauschalvereinbarungen möglich, denen DocCheck schriftlich zugestimmt haben muss.

(4) Im Angebot enthalten ist ein verpflichtender Planungstermin für das Aufsetzen des Kanals (nachfolgend "Workshop" genannt). Die Durchführung des Workshops hat spätestens zwei Monate nach Auftragsbestätigung zu erfolgen. Im Anschluss an den Workshop erarbeitet DocCheck innerhalb von vier Wochen Vorschläge für das Setup des Kanals sowie einen Redaktionsplan für die Ausspielung des Contents.

(5) Alle im Rahmen des Einzelauftrages anfallenden Drittkosten werden unter Beifügung von Belegen an den Kunden vollständig weiterberechnet.

(6) Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit können individuelle Laufzeitintervalle von mindestens 3 Monaten vereinbart werden. Verlängerungen müssen jeweils spätestens vier Wochen vor Ablauf des aktuellen Intervalls beauftragt sein, um eine nahtlose Weiterarbeit der laufenden Betreuung zu gewährleisten.

 

§ 3 Lieferung von Werbemitteln

(1) Für die Lieferung geeigneter, fehlerfreier Inhalte und Dateien ist der Kunde verantwortlich. Die Dateien für Werbemittel müssen spätestens fünf Werktage (DocCheck News) bzw. 7 Werktage (DocCheck bMail sowie Onsite-Werbemittel) vor Versendung oder vereinbarter Veröffentlichung bei DocCheck vorliegen. 

(2) Werden die Dateien nicht termingerecht geliefert oder die Werbemittel nicht rechtzeitig freigegeben, kommt dies einer Stornierung des Auftrages gleich und die Kostenregelungen in § 7 dieser besonderen AGB greifen.

(3) Die vom Kunden gelieferten Dateien müssen mit der von DocCheck verwendeten Programmierungs- und Ausspielungssoftware kompatibel sein, deren Voraussetzungen dem Kunden rechtzeitig mitgeteilt werden. Zusätzliche Programmierungen oder Erstellungen sind neben der Abwicklungspauschale gesondert zu vergüten.

 

§ 4 Lieferung von Material für Kanalbetreuung

(1) Das Informationsmaterial für den Workshop muss der Kunde DocCheck in Form eines schriftlichen Briefings spätestens zwei Wochen vor dem vereinbarten Workshoptermin zur Verfügung stellen.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, DocCheck für die Erstellung von Beiträgen im Rahmen der Kanalbetreuung alle wesentlichen und benötigten Daten, Grafiken, Bilder so wie sonstige einzubindende grafische oder multimediale Elemente ("Unterlagen") spätestens jeweils vier Wochen vor der im Redaktionsplan festgelegten Veröffentlichung der jeweiligen Beiträge zu übermitteln. § 9 Abs. 2-4 der allgemeinen AGB gilt entsprechend.

 

 § 5 Inhalte

(1) Der Kunde ist, nach erfolgter Freigabe, für alle publizierten Inhalte sowie für die Form und die rechtliche Zulässigkeit alleine verantwortlich. DocCheck übernimmt keine Haftung dafür, dass der Kunde im Rahmen der Nutzung der Leistungen nicht gegen einschlägige rechtliche Bestimmungen, wie z.B. die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), das Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG), das Telemediengesetz (TMG), das Markengesetz (MarkenG), das Urhebergesetz (UrhG), das Heilmittelwerbegesetz (HWG) oder andere einschlägige Bestimmungen verstößt. Der Kunde stellt DocCheck von Ansprüchen Dritter frei, wenn DocCheck auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat. DocCheck haftet auch nicht für design-, urheber- und markenrechtlichen Schutz der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe. § 9 Abs. 2-4 der allgemeinen AGB gilt entsprechend. Für inhaltliche Fehler und/oder fehlerhafte Links wird von DocCheck keine Haftung übernommen. 

(2) Solange und soweit nicht abweichend vereinbart, erwirbt der Kunde mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars im vertraglich vereinbarten Umfang die nicht übertragbaren Nutzungsrechte zur exklusiven, inhaltlich sowie zeitlich unbeschränkten Nutzung der von DocCheck erstellten Inhalte, Grafiken sowie der Beiträge im Rahmen der Kanalbetreuung innerhalb des vertraglich festgelegten Territoriums.

(3) Sofern geschützte Warenzeichen, Logos oder Wortmarken verwendet werden, sichert der Kunde zu, dass er die erforderlichen Nutzungsrechte zur Verwendung dieser Elemente besitzt.

(4) Inhalt und Form der Werbemittel dürfen nicht darauf abzielen, Daten von Nutzern zu erschleichen (z.B. durch Abfragen oder technisches Abfangen von E-Mail-Adressen). Verstoßen Werbemittel gegen diese Vertragsbestimmung, ist DocCheck berechtigt, die Versendung zu verweigern und/oder die Unterlassung der Datennutzung zu fordern. Der Kunde stellt DocCheck von sämtlichen Ansprüchen frei, die gegen DocCheck im Zusammenhang mit seinen Werbemitteln aus einer nicht rechtskonformen Datennutzung geltend gemacht werden. Weitere Ersatzansprüche seitens DocCheck bleiben vorbehalten.

 

§ 6 Freigabe

(1) Der Kunde ist für eine rechtzeitige Freigabe von Werbemitteln und redaktionellen Inhalten verantwortlich. Die entsprechenden Fristen werden von DocCheck im Rahmen der Projektabwicklung fernmündlich oder schriftlich mitgeteilt. Mehraufwände, die aufgrund von verzögerten Freigaben entstehen, werden von DocCheck als zusätzliche Leistungen abgerechnet. Werden vom Kunden nach der Freigabe noch Änderungen gewünscht, wird DocCheck den Mehraufwand ebenfalls gesondert abrechnen.

(2) Bei E-Mail-basierten Werbemitteln erhält der Kunde vor dem Versand eine Testmail oder einen Testlink, welche als Basis für die Freigabe durch den Kunden dienen.

(3) Änderungen an Werbemitteln, die auf Wunsch des Kunden nach der Freigabe durchgeführt werden, haben keinen Einfluss auf deren Laufzeit, soweit es sich nicht um die Beseitigung eines Mangels handelt, den DocCheck zu vertreten hat.

 

§ 7 Stornierung

(1) Die Stornierung oder das Verschieben eines vereinbarten Schalt- bzw. Versandtermins für Werbemittel ist bis zum 11. Werktag vor dem Termin kostenfrei möglich.

(2) Werden E-Mail-basierte Werbemittel (z.B. DocCheck News, DocCheck bMail) storniert, berechnet DocCheck dem Kunden Stornogebühren. Auf der Basis des Nettoauftragswerts betragen sie

  • ab dem 10. Werktag vor dem geplanten Versand 30 v.H.,
  • ab dem 3. Werktag vor dem geplanten Versand 70 v.H.,

ohne dass DocCheck zu einer Ersatzschaltung verpflichtet ist.

(3) Werden Werbemittel mit Laufzeitvereinbarung (z.B. Display Ads) storniert, berechnet DocCheck dem Kunden Stornogebühren. Auf der Basis des Nettoauftragswerts betragen sie

  • ab dem 10. Werktag vor der geplanten Schaltung 30 v.H.,
  • ab dem 3. Werktag vor der geplanten Schaltung 70 v.H.,
  • ab dem 1. Werktag vor der geplanten Schaltung 100 v.H.,

ohne dass DocCheck zu einer Ersatzschaltung verpflichtet ist.

(4) Im Rahmen der Kanalbetreuung hat der Kunde sechs Monate nach Beauftragung ein Sonderkündigungsrecht. Die Kündigung muss spätestens vier Wochen vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist bei DocCheck eingehen. Sie kann nur schriftlich erfolgen.


§ 8 Verfügbarkeit, Versand

(1) DocCheck gewährleistet für kostenpflichtig geschaltete Werbemittel auf seiner Website (Onsite-Werbemittel) während des vereinbarten Erscheinungszeitraums eine mittlere Verfügbarkeit von 99,8 %. Die Nichterreichbarkeit wegen von DocCheck nicht zu verantwortenden Störungen, insbesondere in Netzen Dritter, berechtigt nicht zu Minderung oder sonstigen Ersatzansprüchen.

(2) Der Kunde hat bei ganz oder teilweise eingeschränkter Verfügbarkeit der kostenpflichtigen Werbemittel, die durch DocCheck zu vertreten ist, Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzschaltung, aber nur in dem Ausmaß, in dem das Werbemittel nicht verfügbar war. Lässt DocCheck eine ihr hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Verfügbarkeit der Ersatzwerbemittel erneut nicht einwandfrei, so hat der Kunde ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages.

(3) Der Versand von Werbemitteln in E-Mail-Formaten erfolgt nur an registrierte Nutzer, deren Zustimmung DocCheck vorliegt. DocCheck gewährleistet den ordnungsgemäßen Versand an die mit dem Kunden vereinbarte Zielgruppe, jedoch nicht die Öffnung oder die Kenntnisnahme der E-Mail durch den Nutzer. 

(4) DocCheck ist bemüht, eine möglichst umfangreiche Auslieferung der E-Mail-basierten Werbemittel zu erreichen. Dazu verwendet DocCheck eine Versandsoftware mit professionellem Whitelisting. DocCheck steht jedoch nicht für die verhinderte Auslieferung ("Bounce") von E-Mails durch individuelle Spam- oder Abwesenheitsfilter von Nutzern bzw. Providern ein. 

(5) Die Werbemittel werden auf Basis der von DocCheck verwendeten Auslieferungsstatistiken abgerechnet.

(6) Ein bestimmter Werbeerfolg wird von DocCheck nicht geschuldet.

 

§ 9 Kontingente

Der Kunde kann bis zu 10 Stellenanzeigen sowie 5 Fortbildungshinweise pro Monat durch DocCheck kostenlos einstellen lassen. Zusätzlich kann der Kunde im Bereich der Stellenanzeigen kostenpflichtig Anzeigenkontingente erwerben, die ihm das Einstellen von mehr als 10 Anzeigen ermöglichen.

 

Bei Fragen oder Anregungen zum Aufbau oder Inhalt dieser Website wenden Sie sich bitte an:

DocCheck Community GmbH
Dr. Frank Antwerpes und Julia Kroll
Geschäftsführung
fon:    0221-92053-0
fax:    0221-92053-557
E-Mail: info(at)doccheck.com

 

Stand: 04/2022